Der Referentenentwurf zur Verbesserung des BetrAVG liegt nun schon seit einigen Tagen vor. Erste noch unbeantwortete Fragen drängen sich zwischenzeitlich auf. Ist für die BaFin weniger mehr? Außerdem hat ein Consultant hat sich den Vorstoß ebenfalls zu Brust genommen – ein Überblick über das, was kommt, über das, was nicht kommt – und ein bemerkenswertes Angebot.
Unmittelbar nach Öffentlichwerden des RefE zum BRSG II hatte PENSIONS●INDUSTRIES zwei mal zu den Inhalten des Entwurfs berichtet (s. hier und hier).
Flexiblere Bedeckung und Infrastrukturquote à la NRW und …
Zunächst mehr Gedanken zu zwei Punkten, die auf PENSIONS●INDUSTRIES (s.o.) bereits vermeldet wurden:

Erstens: klar begrüßenswert die Flexibilisierung der Bedeckungsvorschriften für Pensionskassen, als Vorschlag der Praxis untrennbar auch verbunden mit dem Namen Stefan Nellshen, Chef der Bayer-Pensionsvehikel. Unter bestimmten Voraussetzungen soll eine temporäre Unterdeckung einer Kasse erlaubt sein, Voraussetzung u.a. ein mit der BaFin vereinbarter Sanierungsplan mit Zusagen der Arbeitgeber. Ergebnis wären zusätzliche Spielräume für Investments (§ 234j VAG-E); und die deutschen Pensionskassen verwalten immerhin gut 200 Mrd. AuM.

Zweitens: In §§ 2, 3 AnlageV soll eine eigene neue Infrastrukturquote eingeführt werden, offenkundig dem Beispiel NRW folgend. Dort hat bekanntlich die Finanzaufsicht unter Leitung von Ulf Steenken für die Berufsständischen Versorgungswerke im März 2021 eine derartige Infrastrukturquote eingeführt, und bis heute hat das Landesfinanzministerium dem Vernehmen nach gute Erfahrungen damit gemacht. Man muss kein Prophet sein, um zu ahnen, dass nach den Pensionskassen auch die berufsständischen Versorgungswerke außerhalb NRWs bald diese Möglichkeiten erhalten werden.
Ein ausführliches Interview mit Steenken in dieser Sache findet sich der Ausgabe Vol 12 der Tactical Advantage vom Dezember 2022, außerdem als pdf hier.
Ob die neue Quote bei den Pensionskassen Akzeptanz findet, dürfte allerdings auch davon abhängen, wie die BaFin sie in ihrem PK-Stresstest und überhaupt im VAG-Meldewesen behandelt (eine Frage, die sich bei den berufsständischen VV so nicht stellt). Das wird die Anstalt aber kaum kommunizieren, bevor das Gesetz nicht in Kraft ist. Man wird sehen.
… sich einfach verabschieden?
Dann noch eine Sache im RefE, die überrascht. Dort heißt es:
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Mit der Genehmigung des Beschlusses zur Auflösung einer Pensionskasse nach § 199 Absatz 2 Satz 1 des VAG und der Auszahlung des gebildeten Kapitals an den Versorgungsberechtigten gilt die entsprechende Anwartschaft oder laufende Leistung als abgefunden.“
Wie bitte? Auflösung der Pensionskasse, Abfindung von Anwartschaften bzw. Rente (unabhängig von der Höhe), also vermutlich mit Untergang der Zusage des Arbeitgebers? Das war bisher undenkbar in der deutschen bAV! Einmal Zusage, immer Zusage – das ist eines ihrer Kernprinzipien.
Ob so eine Regelung, so sie denn Gesetzeskraft enthält, in der Praxis Relevanz entfalten wird, ist ferne Zukunftsmusik. Stand heute fragt man sich nach der Motivation, nach der Genese des Vorstoßes (der sicher nicht vorab in irgendwelchen Fokusgruppen unter Beteiligung der Stakeholder diskutiert worden ist).
Wenn man sich umhört, heißt es, die Sache sei vermutlich auf Initiative der BaFin in den Entwurf gekommen. Will man damit die Umstellung auf auf rBZ fördern und damit die Enthaftung der Arbeitgeber? Das gehört an sich nicht in den Aufgabenbereich der Aufsicht, zumindest nicht mittelbar (nur insofern, dass weniger Garantien auch in Sachen Stabilität weniger Ansprüche an die EbAV stellen). Was sich die BaFin aber schon länger wünscht, ist bekannt: weniger Kassen, mehr Konsolidierung. Möglicherweise steckt das ja hinter der Initiative. Es sei nur beispielhaft daran erinnert, was Andreas Seiltz, Leiter der Abteilung VA 1 bAV der BaFin jüngst auf der aba-Tagung im Mai in Berlin vortrug:
„Rund 50% der Kassen sind ohne Neugeschäft, der Markt konsolidiert sich insgesamt, die Anzahl der Kassen unter Aufsicht ist auf 124 reduziert. Und: Die BaFin sieht es positiv, wenn sich Kassen rechtzeitig mit ihrer Zukunft beschäftigten, und sie ist bereit, Unternehmen bei Suche und Umsetzung geeigneter Lösungen, etwa Bestandsübertragungen, proaktiv zu unterstützen.“

Die nächsten Tage und Wochen werden wohl mehr Licht ins Dunkel bringen. Soweit zu den ersten offenen Fragen in dem RefE. Nun zu Klarerem:
„Ein bemerkenswertes Angebot“

Außerdem hat zwischenzeitlich auch Michael Karst, Managing Director Retirement von WTW eine Einordnung des Entwurfs vorgenommen, der die bisherige Berichterstattung in manchen Punkten ergänzt. Deshalb soll der WTW-Text hier und heute leicht gerafft aufgegriffen werden:
Laut Karst zielen die Maßnahmen auf verschiedene mögliche Effekte:
I. Verbreitung der bAV
- Stärkung des Sozialpartnermodells:
Das tarifvertragliche „Einschlägigkeitserfordernis“ wurde zwar nicht komplett gestrichen, jedoch stark modifiziert. So sollen Tarifverträge möglich werden, die es (branchen-)fremden Unternehmen erlauben, per Tarifvertrag bei einem bestehenden SPM mitzumachen, wenn die dort zuständigen Tarifvertragsparteien dem zustimmen. Dies soll es vor allem ermöglichen, ein SPM jeweils im Rahmen der gesamten Zuständigkeit des Organisationsbereichs einer Gewerkschaft nutzen zu können, die oft mehrere Branchen umfassen, wenn es bislang nur in einer Branche ein SPM gibt. Besonders bemerkenswert ist dabei das „Angebot“ an die Branchenfremden, dass unter bestimmten Voraussetzungen nicht einmal eine Beteiligung der Tarifvertragsparteien an der Durchführung und Steuerung erfolgen muss.
Tariföffnung der Abfindungsregelung für das SPM, die sinnvolle Kapitalisierungsregelungen für kleinere Anwartschaften ermöglicht.
Die Haftung der Tarifvertragsparteien für eine mangelhafte Durchführung und Steuerung soll durch gesetzliche Regelung ausgeschlossen werden.
- Zulassung des Opting-out auf Betriebspartnerebene (und nicht mehr nur durch die Tarifvertragsparteien) in allen Durchführungswegen, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss von mindestens 20% auf die Entgeltumwandlungsbeträge beisteuert.
- Verbesserung bei der Geringverdienerförderung nach § 100 EStG durch Erhöhung des Förderbetrages und des korrespondierenden Lohnsteuerfreibetrags sowie Dynamisierung der Gehaltsgrenzen, bis zu denen diese geförderte bAV durchgeführt werden kann – wichtiger Impuls für die weitere Verbreitung der bAV gerade in diesem Bereich, in dem sie Verbreitung tendenziell am geringsten ist.
II. Fachkräftemangel und Anreize für längeres Arbeiten
- Bezug vorzeitiger betrieblicher Altersrenten bei Bezug einer gesetzlichen Teilrente soll möglich sein, es soll jedoch keine gesetzliche Verpflichtung zu Teilbetriebsrenten geben.
- Dementsprechend bleiben Ausscheideklauseln für den Bezug vorzeitiger betrieblicher Altersrenten arbeitsrechtlich möglich.
- Zulassung von Pensionskassenleistungen auch bei nur teilweisem Wegfall von Erwerbseinkommen.
- Klarstellung für Wertguthaben bei Zeitwertkonten, dass auch bei vorzeitigem Bezug einer gesetzlichen Altersrente eine Entsparung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ermöglicht wird.
III. Änderungen bei der Insolvenzsicherung
- Neue Regelungen zur Digitalisierung des PSV.
- Bei der Finanzierung einer bAV über einen Pensionsfonds mit nicht-versicherungsförmigem Pensionsplan erfolgt im Kern eine Rückkehr zur ursprünglichen Rechtslage, nämlich dass bei Insolvenz des Arbeitgebers eine Übertragung von Versorgung und Sicherungsvermögen auf den PSV erfolgt. Die frühere Möglichkeit, dass der Pensionsfonds die Durchführung mit Genehmigung der BaFin anstelle des PSV vornehmen darf, findet sich im aktuellen Entwurf nicht, wäre jedoch noch wünschenswert, um alle praktisch relevanten Fragestellungen abzudecken.
„Die Durchmischung von Elementen der 2. Säule mit der 1. Säule sollte auf geringfügige Sachverhalte beschränkt bleiben.“
IV. Praktische Erleichterungen für die Beendigung von bAV-Systemen
- Erleichterungen für die Abfindung von bAV-Anwartschafte vorgesehen durch Erhöhung der Abfindungsgrenze von 1 auf 2% der BBG, falls der Arbeitnehmer zustimmt und diese Abfindung dann in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird.
- Ein erheblicher Beitrag zur rechtssicheren Liquidation von Pensionskassen ist die arbeitsrechtliche Fiktion der Abfindung der bAV für die Trägerunternehmen, wenn die Liquidation einer Pensionskasse erfolgt ist.
V. Verbesserungen bei der Finanzierung der bAV über EbAV
- Bei Pensionskassen soll es Änderungen im Rahmen der Anlagevorschriften und – für regulierte Einrichtungen – auch der Kapitaldeckungsvorschriften inkl. der temporären Zulässigkeit von Unterdeckungen geben.
- Sozialversicherungsrechtliche Flankierung von Sonderzahlungen an kapitalgedeckte Pensionskassen, wie es sie in der SvEV bereits für umlagefinanzierte Pensionskassen gibt.
- Für Pensionsfonds wird generell die Möglichkeit von Ratenzahlungen ins Gesetz aufgenommen – vor allem auch im Bereich der bisherigen fondsförmigen Verrentung nach § 236 Abs. 3 VAG ist dies neu und geht über eine gesetzliche Klarstellung hinaus.
VI. Nicht aufgegriffene Änderungswünsche
Bedauerlich, dass es nicht der große Wurf zur Stärkung der bAV in ihrer vollen Breite durch Umsetzung der immer wieder adressierten Änderungswünsche geworden und damit auch keine wirkliche Förderung der klassischen bAV erfolgt ist. Die Themen, die nicht aufgegriffen werden, sind bedauerlicherweise vielfältig und praktisch enorm wichtig:
- Man hätte sich gewünscht, dass nach der Entscheidung des BVerfG die Politik das Thema Rechnungszins in § 6a EStG angeht.
- Themen wie die Grenzbeträge des § 3 Nr. 63 EStG oder auch die sozialversicherungsrechtliche Doppelverbeitragungsthematik finden sich im Entwurf ebenfalls nicht.
- Die gesamte Diskussion rund um Garantien, insb. bei der BZML, wurde nicht aufgegriffen.
- Auch eine Regelung zu arbeitsrechtlichen Grundsätzen bei der Neuordnung von Versorgungszusagen fand keinen Eingang in den Entwurf, sondern bleibt weiter der Rechtsprechung überlassen.
Auch bei diesem Punkten werden künftige gesetzgeberische Verbesserungen notwendig sein, um die Rahmenbedingungen der bAV in ihrer vollen Breite zu verbessern und damit auch die Vorteile der klassischen bAV bei der weiteren Verbreitung der bAV für die Praxis noch besser nutzbar zu machen.
VII. Erste Bewertung der Änderungen
Es ist wie erwartet eine Änderungsgesetzgebung, die nur an einigen wichtigen Stellen ansetzt. Positiv sind die Verbesserungen beim SPM zu bewerten, die die breitere Nutzung dieses Instruments in der Praxis erleichtern.
Auch die Verbesserungen bei der Geringverdienerförderung sind ein wichtiger Verbesserungsschritt und verdienen Anerkennung angesichts der aktuell schwierigen Haushaltslage. Bereits heute (Stand: 2022) nehmen über 94.000 Arbeitgeber mit Jahresbeiträgen von in Summe ca. 700 Mio. Euro diese Möglichkeit einer geförderten arbeitgeberfinanzierten bAV für ihre Mitarbeiter in Anspruch. Die Änderungen in diesem Bereich haben das Potential, nochmals deutlich einen Push auf dieses durch das BRSG erstmals eingeführte Element einer Förderung genau der Mitarbeiter zu bringen, für die Entgeltumwandlung häufig finanziell nicht möglich ist.
Bemerkenswert ist zudem, dass die bAV in diesen gesetzgeberisch jetzt nochmals stark geförderten Elementen das Prinzip lebenslanger Leistungen als Voraussetzung für staatliche Förderungen weiterverfolgt. Zugleich werden sinnvolle Kapitalisierungserleichterungen beim SPM, bei der Liquidation von Pensionskassen und -fonds zugelassen. Dies stärkt die bAV in diesen Bereichen.
Ein gewisser Systembruch ist zu konstatieren bezüglich des Elements, dass höhere Abfindungen zwar möglich gemacht werden, jedoch nur, wenn die Abfindungsbeträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden – diese Durchmischung von Elementen der 2. Säule mit der 1. Säule der Alterssicherung sollte jedenfalls auf solche vergleichsweise geringfügigen Sachverhalten beschränkt bleiben.
Abschließend ist noch eine zentrale Grundentscheidung hervorzuheben: Es wird für die bAV vom Gesetzgeber weiterhin das Prinzip der Freiwilligkeit verfolgt und kein Obligatorium – in Anbetracht der Diskussion rund um das BRSG 2017 und trotz seitdem lediglich stagnierender bAV-Verbreitung ein bemerkenswertes Angebot an die Unternehmen, auf der jetzt neu geschaffenen Basis doch noch einmal die Verbreitung der bAV selbst in die Hand zu nehmen, so Karst.