… und manchmal auch mehrere. Doch stellen sich beim Umgang mit Rentnerbeständen weitere Fragen, beispielsweise die Frage der Reputation und der Auswirkungen auf künftige Rentenanpassungen. Rene Döring, Johannes Heiniz und Torsten Weißmeier skizzieren die Alternativen.

Soll eine deutsche Gesellschaft aufgelöst werden, sei es als Resultat einer Betriebsstillegung oder einer konzerninternen Restrukturierungsmaßnahme, dann stößt man schnell auf einen Stolperstein für das Liquidationsverfahren: Verbindlichkeiten aus Pensionszusagen gegenüber Rentnern und unverfallbar ausgeschiedenen Anwärtern – im Folgenden vereinfacht „Pensionäre“.
Abhilfe schaffen können hier vor allem Versicherungslösungen oder professionell gemanagte Rentnergesellschaften. Aber was ist aus Sicht der Pensionäre das Mittel der Wahl?
Klassiker
In der Praxis ist schnell „der Klassiker“ auf dem Tisch, um das Liquidationshindernis aus dem Weg zu räumen: Die Liquidations(direkt)versicherung zur vollständigen Enthaftung nach § 4 Abs. 4 BetrAVG durch ein Lebensversicherungsunternehmen.
Auf den ersten Blick scheint dies „das“ vom Gesetzgeber vorgesehene Instrument zu sein. Allerdings ist diese Lösung (abgesehen von etwaigen Komplikationen bei der adäquaten Abbildung der einzelnen Zusagenspezifika im Versicherungstarifsgerüst) nicht zuletzt aufgrund regulatorischer Anforderungen nicht günstig.
„Was bedeutet eigentlich ‚sicher‘ für mich?“
Insbesondere die Sterbetafeln der Versicherer und ein Höchstrechnungszins von 0,25% haben ihre Auswirkungen. Aber zumindest die Pensionäre sind jedenfalls bis an ihr Lebensende „sicher“ untergebracht. Oder?
Sicher, sicher?
Wird eine Liquidationsversicherung in Betracht gezogen, sind wesentliche Beweggründe der Gesellschafter neben ökonomischen Erwägungen insb. auch ein verantwortungsvoller Umgang mit den Pensionären sowie verständliche Reputationssorgen. Aus der Perspektive eines Pensionärs ist legitim zu fragen: was bedeutet eigentlich „sicher“ für mich?
Zwei Komponenten: der Insolvenzschutz …

In Bezug auf die Ansprüche eines Pensionärs ist zwischen zwei Komponenten zu differenzieren: zum einen das zugesagte Rentenniveau im Zeitpunkt der Liquidation, zum anderen die Aussicht auf künftige Rentenanpassungen, die sich in der Regel an der Inflationsentwicklung bemessen und – vorausgesetzt das zu liquidierende Unternehmen verfügt über ausreichende finanzielle Mittel – ohne die Liquidation weiterhin zu gewähren wären.
Das zum jeweiligen Zeitpunkt zugesagte Rentenniveau ist vor der Übertragung auf den Versicherer für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers durch den PSV abgesichert (abgesehen von Höchsthaftungsgrenzen und anderen Ausnahmen).
Mit der Übertragung auf den Versicherer entfällt dieser Insolvenzschutz, und der Versicherer garantiert das zugesagte Rentenniveau. Ein Problem erwächst daraus per se nicht, schließlich ist der Versicherer aufsichtsrechtlich an konservative Rechnungsgrundlagen gebunden. Insbesondere der niedrige Rechnungszins und ein breites Versicherungskollektiv sichern die vom Versicherer übernommenen Leistungen. Darüber hinaus stehen der Versicherer mit seinen Eigenmitteln und der gesetzliche und freiwillige Insolvenzschutz der Versicherungsbranche für die übernommenen Leistungen ein.
… und die Anpassungen
Aber was ist mit den künftigen Rentenanpassungen? Die bestehenden Ansprüche der Pensionäre auf Prüfung und Gewährung künftiger Rentenanpassungen nach §16 Abs. 1 BetrAVG fallen im Falle der Liquidation per Gesetz durch die Übertragung auf den Versicherer weg. Als Ersatz erhalten die Pensionäre stattdessen das Anrecht auf eine Überschussbeteiligung. Diese bestimmt sich jedoch nicht mehr nach der Inflation, sondern nach der Anlageperformance des Versicherers sowie insb. dem Rechnungszins und ist verursachungsgerecht den jeweiligen Tarifgenerationen zuzuwenden.
Gemäß GDV-Statistik betrug die Nettoverzinsung der Kapitalanlagen der Lebensversicherer in den letzten Jahren zwischen zwei und vier Prozent.
Während dies in den Zeiten niedriger Inflation, auch nach Abzug eines Einbehaltes an den Überschüssen durch den Versicherer, für eine angemessene Steigerung der laufenden Leistungen gesorgt hat, reicht dies offensichtlich nicht aus, die Inflationsentwicklung seit 2022 auszugleichen. Auch wenn angesichts der von den Versicherern verwendeten konservativen Sterbetafeln mit zusätzlichen Überschüssen zu rechnen ist, bleibt abzuwarten, inwieweit hier in den nächsten Jahren eine Annäherung stattfinden wird.
Gibt es denn überhaupt eine echte Alternative?
Ja. Eine Alternative zur Liquidationsversicherung kann häufig eine Rentnergesellschaftslösung sein. Wenn keine Besonderheiten (z.B. Altlastenrisiken) dagegen sprechen, kann die ansonsten zu liquidierende Gesellschaft im besten Fall selbst von einem Anbieter des Pension Buyout/Pension Risk Transfer (PRT) als Rentnergesellschaft übernommen und fortgeführt werden.
Voraussetzung hierfür ist eine Ausstattung mit angemessenen Finanzmitteln – zur Bedienung der Renten und Ermöglichung der laufenden Rentenanpassungen –, welche ggf. noch vor der Übernahme zu leisten ist.
„Ein ordentlicher Kaufmann wird dafür Sorge tragen,
dass ausreichende Mittel zur Verfügung stehen.“
Da es sich in diesem Fall um eine sog. abgeleitete Rentnergesellschaft handelt, sind die vom BAG aufgestellten strengen Erfordernisse der Kapitalausstattung hierbei indes nicht zu beachten. Ein ordentlicher Kaufmann wird ungeachtet dessen regelmäßig dafür Sorge tragen, dass ausreichende Mittel für die Absicherung der Renten und der zukünftigen Anpassungen zur Verfügung stehen.

Ist eine Übernahme der Gesellschaft als solche durch den PRT-Anbieter nicht opportun, dann können die Pensionsverbindlichkeiten alternativ zunächst auch umwandlungsrechtlich auf eine neue Rentnergesellschaft übertragen werden, welche an den PRT-Anbieter verkauft wird. Die ursprüngliche Gesellschaft kann im Anschluss liquidiert werden.
In diesem Fall muss jedoch im Rahmen der rechtlichen Gestaltung gewährleistet sein, dass eine Liquidation der abgebenden Gesellschaft trotz zehnjähriger umwandungsrechtlicher Nachhaftung möglich ist. Ferner ist nach BAG zwingend geboten, in diesem Fall auch die zukünftigen Rentenanpassungen formal bei der Bestimmung der adäquaten Kapitalausstattung der Rentnergesellschaft zu berücksichtigen. Es bleibt im Grundsatz aber auch in dieser Alternative dabei, dass die Kapitalausstattung ökonomisch orientiert ermittelt werden kann und nicht starr an den höchst konservativen Rechenparametern der Versicherer hängt.
Schön und gut, aber ist das genauso sicher wie eine Liquidationsversicherung?
Im Gegensatz zur Liquidationsversicherung bleiben die Pensionszusagen in der Rentnergesellschaft in ihrer ursprünglichen Ausgestaltung bestehen. Das gilt auch für den Anpassungsanspruch nach §16 Abs. 1 BetrAVG, d.h. für die Pensionäre bleibt die Inflationsentwicklung der Maßstab für die Anpassungsprüfungspflicht.
Auch sichert der PSV weiterhin das zum jeweiligen Zeitpunkt zugesagte Rentenniveau ab. Wie vormals der Arbeitgeber, ist dann die Rentnergesellschaft zur Zahlung der laufenden Beiträge an den PSV verpflichtet.
„Risikokapital stärkt die Leistungsfähigkeit,
auch um Rentenanpassungen durchzuführen.“
Das Anlagevermögen dient bei der Rentnergesellschaft nicht nur der Erfüllung der bestehenden Versorgungsverpflichtungen, sondern auch der Finanzierung der künftigen Rentenanpassungen. Es wird durch den PRT-Anbieter idealerweise innerhalb eines transparenten „Governance Framework“ angelegt und über eine CTA-Struktur eines externen Anbieters insolvenzgeschützt und zweckgebunden verwaltet und somit zusätzlich vor externen Zugriffen geschützt.
Eine weitere Absicherung ist dann gegeben, wenn der PRT-Anbieter nicht nur die in der Rentnergesellschaft vorhandenen Finanzmittel übernimmt, sondern zusätzliches, langfristiges Risikokapital beisteuert, um einen substanziellen Sicherheitspuffer zu bilden. Dieses Risikokapital stärkt die Leistungsfähigkeit der Rentnergesellschaft, auch um Rentenanpassungen durchzuführen, und motiviert gleichzeitig ein nachhaltiges Anlagemanagement zum Vorteil der Pensionäre.
Fazit
Insbesondere in Liquidationssituationen mit größeren Pensionärsbeständen sollte daher neben der Liquidationsversicherung eine Rentnergesellschaftslösung geprüft und ggf. in Erwägung gezogen werden. Eine solide rechtliche und ökonomische Strukturierung sowie die Auswahl der richtigen Partner sind allerdings für eine nachhaltige Lösung unerlässlich.
Das zur heutigen Headline anregende Kulturstück findet sich hier.
Die Autoren:
Johannes Heiniz ist Senior Director Retirement, Head of General Consulting Germany, WTW. Heiniz leitet das deutsche Pension Consulting Team von WTW und ist Mitglied des Retirement Leadership Teams in Deutschland. Er berät Unternehmen zu Pension De-Risking im „ongoing“ Betrieb und Transaktionskontext seit mehr als 10 Jahren. Sein Fokus liegt hierbei auf der Optimierung von Finanzierungs- und Governance-Strukturen. Zudem ist Heiniz Vorstandsmitglied von verschiedenen Versorgungseinrichtungen von WTW Kunden.
René Döring ist Partner/Rechtsanwalt bei Linklaters LLP und leitet die deutsche Pensions-Praxis von Linklaters LLP. Er berät sowohl Unternehmen als auch Einrichtungen der bAV. Seine Schwerpunkte liegen in der Beratung zum De-Risking und Pension Funding, der Transaktionsberatung sowie der Prozessvertretung in betriebsrentenrechtlichen Angelegenheiten. Er ist Lehrbeauftragter für bAV und Autor zahlreicher Beiträge zum Betriebsrentenrecht.
Torsten Weißmeier ist Senior Advisor bei Crestline und gestaltet das Angebot von innovativen Pension De-Risking-Lösungen für deutsche Unternehmen bei Crestline Pension Partners (CPP). CPP ist das integrierte Pension Risk Transfer Business des institutionellen Alternative Asset Managers Crestline. Weißmeier ist CFA Charterholder und Fellow des Chartered Institute of Management Accountants.
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Dr. Johannes Heiniz
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