Das BMF hatte heute angekündigt, dass der Höchstrechnungszins zum Jahresbeginn 2025 per Anpassung der DeckungsrückstellungsVO steigen soll. Es ist die erste Erhöhung seit über 30 Jahren. Auch für die bAV ist das viel mehr als eine Formsache.
Wie soeben in Berlin bekannt wurde, steigt der HRZ von derzeit 0,25 Prozent ab 2025 auf 1,0 Prozent – eine glatte Vervierfachung und wohl einmalig in in der HRZ-Geschichte.
Die stramme Erhöhung spiegelt damit den rasanten Anstieg des Zinsniveaus seit 2022 wider, wenn auch in gewohnt behutsamer Weise.
Man wird sehen, welche Wirkung diese Anpassung der Deckungsrückstellungs VO durch das BMF auf die bAV entfaltet – sprich ob die BZML zu neuem Leben erweckt wird und ob die ohnehin geringe Neigung des BMAS, in der boLZ das Garantieniveau zu senken, weiter schwindet.

Foto: BMF/Hendel.
Erste Reaktionen gibt es schon: Die Versicherungswirtschaft begrüßt die Anhebung als eine „angemessene Reaktion auf das seit 2021 stark gestiegene Zinsniveau“, sagte heute Jörg Asmussen, und „dies wird sich positiv auf die Gestaltung von Lebensversicherungsprodukten auswirken, wovon Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren.“ Damit hätten die Versicherer Klarheit für 2025 und könnten sich noch rechtzeitig auf die anstehenden Änderungen vorbereiten, so der GDV-Hauptgeschäftsführer weiter.

Aber: „Unabhängig davon sollte die Mindestbeitragsgarantie in der geförderten Altersvorsorge abgesenkt werden, damit mehr Gelder in renditeträchtigere Anlagen investiert werden können“, hält Asmussen an einer alten Forderung des Pensions-Parketts fest.
Maximilian Happacher kommentierte am frühen Abend: „Wir freuen uns, dass das BMF unserer Empfehlung gefolgt ist und den Höchstrechnungszins anpassen wird. Das wird den sich geänderten Rahmenbedingungen absolut gerecht. Gerade der gestiegene Inflationsdruck hat das Zinsniveau nachhaltig verändert. Derzeit kann man insofern davon ausgehen, dass auch die Renditen langfristiger Staatsanleihen über dem EZB-Inflationsziel von 2,0% verbleiben werden.“ Ein nach wie vor mit Sicherheitsabschlag kalkulierter HRZ von 1,0 % ergebe daher Sinn, so der Vorsitzende der DAV.

Das allgemeine Zinsniveau ist seit Ende 2021 rasant gestiegen, wie der GDV heute in seiner Mitteilung zu der Sache rekapituliert: Ab dem vierten Quartal 2021 bewegte sich der maßgebliche Swap-Satz (Null-Kupon-Euro-Swap für 10 Jahre Laufzeit) abrupt von nahe 0 Prozent auf ca. 3% Ende 2022. Seitdem schwankt er auf „hohem“ Niveau. Ende März 2024 betrug er 2,57%, so dass der Abstand zwischen aktuellem HRZ und Swap-Satz deutlich mehr als zwei Prozentpunkte beträgt. Dies bietet laut GDV ausreichend Sicherheit für eine moderate Anhebung.
Allgemeingut auf diesem Parkett, trotzdem sei es erwähnt: Der HRZ ist eine Obergrenze für den maximal zulässigen Rechnungszins, den Lebensversicherer bei der Berechnung ihrer Rückstellungen nutzen dürfen. Er ist nicht mit dem Garantiezins gleichzusetzen, den Lebensversicherer individuell auf ihre Produkte gewähren. Von einer Anhebung sind nur Neuverträge mit Garantien betroffen, die ab der Anhebung geschlossen werden. Bei Rentenversicherungen können flexible flexiblen Rentenfaktoren steigen. Bestandskunden profitieren vom gestiegenen Zinsniveau durch eine steigende Überschussbeteiligung.