Während das Parkett sich beim steuerlichen Rechnungszins wohl noch einige Jahre wird gedulden müssen, bis es zu einer Änderung kommt, könnte es beim HGB-Rechnungszins schneller gehen. Die aktuelle Zinsentwicklung legt ohnehin eine Gesetzesänderung nahe. Warum dann nicht gleich die Zinsberechnung reformieren? Thomas Hagemann berichtet über einen neuen Vorstoß des IDW.
Zurück zum konstanten Zins?

Am 6. September hat das IDW, das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland, ein Schreiben an das Bundesjustizministerium geschickt, in dem ein früherer Vorschlag des IDW zur Bewertung von Pensionsrückstellungen konkretisiert wird (IDW aktuell vom 7. September). An die Stelle des Zehn-Jahres-Durchschnittszinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB soll künftig ein konstanter Zins treten, der nur noch von Zeit zu Zeit angepasst werden soll.
Dieser Zinssatz sollte nach Auffassung des IDW unterhalb der überwiegend erzielbaren Unternehmensrendite liegen. Beispielhaft wird die Ultimate Forward Rate der risikolosen Zinsstrukturkurve der EIOPA (3,3% für 2024) genannt.
Geprüft werden könne darüber hinaus eine Abschaffung der Zeitwertbewertung von Deckungsvermögen, eine Ausweitung des neuen Rechnungszinssatzes auf andere Rückstellungen und eine Übergangsregelung zur Vermeidung oder Verteilung der Ausschüttungswirkungen im Jahr des Übergangs.
Warum gerade jetzt?
Normalerweise werden Rückstellungen nach § 253 HGB mit einem Sieben-Jahres-Durchschnittszins bewertet – nennen wir ihn der Einfachheit halber den allgemeinen Zins. Da dieser aber infolge der Finanzkrise kontinuierlich sank und somit das Unternehmensergebnis belastete, wurde 2016 für die in der Regel sehr hohen Pensionsrückstellungen eine Sonderregelung eingeführt:
Hier sollte fortan der Durchschnittszeitraum auf zehn Jahre verlängert werden. Nennen wir den Zehn-Jahres-Durchschnittszins also den speziellen Zins. Durch die Gesetzesänderung stieg der Rechnungszins für Pensionsverpflichtungen zunächst leicht an, um dann langsamer als zuvor abzusinken.
Mittlerweile hat sich die Zinssituation deutlich verändert. Sowohl der allgemeine als auch der spezielle Zins steigen bereits wieder an. Mitte nächsten Jahres könnte der allgemeine Zins erstmals seit der Gesetzesänderung 2016 höher liegen als der spezielle (nennen wir das einmal Zinsumkehr).
Da die Zielrichtung der Gesetzesänderung eine Entlastung der Unternehmen war, gäbe es also ab dem nächsten Jahr keine Grundlage mehr für die Sonderregelung. Der längere Durchschnittszeitraum für Pensionsverpflichtungen würde sich von einer Entlastung in eine Belastung umkehren.
Hinzu kommt, dass die Pensionsrückstellungen wegen der hohen Inflation ohnehin bereits erhöht sind. Dieser Punkt war Aufhänger für das erste Schreiben des IDW.
Der erste Vorschlag des IDW
Bereits vor einem Jahr, am 4. Oktober 2022, hat das IDW ein Schreiben an das BMJ geschickt und für Pensionsverpflichtungen die Rückkehr zum allgemeinen Zins angeregt.
Das IDW war optimistisch (oder naiv?) und rechnete mit einer schnellen Gesetzesänderung. Für den Zeitraum bis zur Zinsumkehr sollte ein weiteres Absinken verhindert und der bisher verwendete Rechnungszins einfach eingefroren werden können.
Gleichzeitig hat das IDW schon damals angeregt, die Zinsberechnung mittelfristig zu reformieren und auf einen konstanten Zins überzugehen, der um die 3% liegen und nur ab und zu angepasst werden könnte.
Diesen Vorschlag hat das IDW nun konkretisiert.
Der zweite Vorschlag des IDW
Wie eingangs bereits beschrieben, hat das IDW konkrete Vorschläge gemacht, an welcher Größe sich der Zins orientieren könnte. In jedem Fall sollte ein risikoloser Zins verwendet werden, der zwar nicht unbedingt im Einzelfall, aber im Allgemeinen unterhalb der Unternehmensrendite liegen würde. Das heißt, diesen Zins sollten Unternehmen in der Regel erwirtschaften können. Als eine Orientierungsgröße wurde die Ultimate Forward Rate der risikolosen Zinsstrukturkurve von EIOPA (3,3% für 2024) erwähnt.
Weitere Punkte werden als optional ins Gespräch gebracht: Um die Volatilität auch auf der Vermögensseite zu beseitigen, wird die Abschaffung der Zeitwertbewertung für Deckungsvermögen vorgeschlagen. Und ebenfalls könne geprüft werden, den neuen Rechnungszinssatz auch für andere Verpflichtungen zu übernehmen.
Eine Erhöhung des Rechnungszinssatzes würde die Pensionsrückstellungen reduzieren und somit in vielen Unternehmen höhere Ausschüttungsmöglichkeiten eröffnen. Hierfür wären Übergangsregelungen denkbar, damit es nicht zu einem plötzlichen Vermögensabfluss kommt.
Das IDW spricht sich dafür aus, die korrespondierende Bewertung der wertpapiergebundenen Zusagen beizubehalten.
Zustimmung des IVS
Das IVS, das Institut der versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung, ein Zweigverein der Deutschen Aktuarvereinigung, schließt sich den Vorschlägen des IDW überwiegend an. In einer Pressemitteilung vom 13. September werden der Übergang zu einem konstanten Zinssatz mit längeren Überprüfungsintervallen sowie der Wegfall der Zeitwertbewertung von Deckungsvermögen begrüßt.
Für die Frage des „richtigen“ Zinssatzes sieht das IVS aber noch Diskussionsbedarf.
Fazit und Ausblick
Der Autor hätte sich bereits zum Zeitpunkt der letzten Gesetzesänderung 2016 einen konstanten Rechnungszins gewünscht, doch damals schien eine solche Regelung nicht mehrheitsfähig zu sein. Umso mehr ist es zu begrüßen, dass dieser konkrete Vorschlag nun von zwei wichtigen Organisationen unterstützt wird.
Was die Bezugsgröße für den künftigen Rechnungszins sein wird, ist dabei zweitrangig. Wird der HGB-Rechnungszins isoliert betrachtet, wäre der vorgeschlagene risikolose Zinssatz durchaus akzeptabel. Da er höher liegt als der aktuelle HGB-Zinssatz, sollte der Übergang keine Probleme bereiten.
Problematischer ist aber, dass der Unterschied zwischen handelsrechtlichem und steuerlichem Rechnungszinssatz damit dauerhaft auf einen hohen Wert festgeschrieben wird: 3,3 % vs. 6% bedeutet eben auch dauerhaft deutlich höhere Rückstellungen in der Handelsbilanz und damit die Besteuerung von Scheingewinnen.
Auch die Übergangsregelung sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen. Wenn zusätzlich zur einmaligen Anhebung des handelsrechtlichen Zinssatzes von jetzt unter 2% auf 3,3% die Zeitwertbewertung von Deckungsvermögen beseitigt wird, kommt es zwar in der Folge zu einer Stabilisierung des handelsrechtlichen Unternehmenserfolges. Für den Übergang sind aber unterschiedliche Fallkonstellationen zu beachten.
Der Aufwand durch eine Abschaffung der Zeitwertbewertung kann bspw. für manche Unternehmen höher sein als der Ertrag aus der Anhebung des Rechnungszinssatzes. Das muss in der Übergangsregelung berücksichtigt werden, die damit alles andere als trivial sein wird.
Diese Herausforderungen sind aber lösbar und sollten nicht dazu führen, dass dieses wichtige Projekt nicht angegangen wird – der fixe Zins sollte nun auch fix kommen!
Der Autor ist Chefaktuar von Mercer Deutschland.
Von ihm bzw. anderen Mercer-Autorinnen und Autoren sind zwischenzeitlich auf LEITERbAV erschienen:
Vergangenen August in Erfurt (II): Entgelttransparenz-RL vor der nationalen Umsetzung (II): Entgelttransparenz-RL vor der nationalen Umsetzung (I): Der NKR und die Schriftformerfordernisse – BRSG (XVII): GroMiKV und die EbAV: IFRS 18: Vorgaben für den Pensionsaufwand – und mehr: BRSG 2.0-E (VI): aba-Forum Steuerrecht (IV): aba-Forum Steuerrecht (III): aba-Forum Steuerrecht (II): aba-Forum Steuerrecht (I): 17. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten: Zum Sommeranfang Großkampftag in Erfurt (III): Neuer Vorstoß des IDW zum HGB-Rechnungszinssatz Framework für das De-Risking: aba-Forum Steuerrecht (V): aba-Forum Steuerrecht (IV): aba-Forum Steuerrecht (II): aba-Forum Steuerrecht (I): DAV/DGVFM-Jahrestagung 2023 in Dresden (V) – Corona, Hitze, Diabetes: DAV/DGVFM-Jahrestagung 2023 in Dresden (V): Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen: Was nun? Ausfinanzierung von Pensionsverpflichtungen: Zwischen Regulierung, Admin und Asset Management: #womeninpensions-Kommentar – mit Wirkung auf die bAV (II): Pensions in their Markets: Was war da los in London? Pensionsrückstellungen nach HGB: Pensions in their Markets: IDW und DAV zu rückgedeckten Versorgungszusagen: De-Risking-Strategien zahlen sich aus: Die Inflation und der Pensionsinvestor: Zusätzlicher Prüfungsaufwand für externe Versorgungsträger: Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten: Bilanzneutral, befristet, BOLZ: Forum „bAV“ der VVB: Erfurt, Teilzeit und die bAV: aba-Forum Steuerrecht 2021: Übersterblichkeit und Covid-19 (II): Mal wieder Handlungsbedarf bei Zusagen mit Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung: Von Fiduciary Management, Outscourced Chief Investment Officer und Delegated Solutions: bAV in der Corona-Krise: Übersterblichkeit und Covid-19: Prioritäten in der Krise: Aufsicht: bAV in den Zeiten des Virus‘: BaFin-Merkblatt: Flexible Lösungen und digitale Tools sind gefragt Was heißt hier „lediglich“? Alles auf Reset beim Wertguthaben? In beiden Fassungen? Zulagenförderung ist besser als ihr Ruf! Zumutung und Kostenbelastung „Künftig alle zwei Jahre EIOPA-Stresstest“ Die EIOPA wächst mit ihren Aufgaben Nicht genug dazu gelernt Spannung jenseits des BRSG bAV statt Resturlaub? Das hat dort nichts zu suchen! Das könnt Ihr doch nicht ernst meinen!
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von Thomas Hagemann, Mannheim, 9. Mai 2017
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von Thomas Hagemann, Frankfurt am Main, 25. Februar 2014
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