In dem Themenkomplex „bAV und neue Ehefrau“ hat ein Kläger vergangene Woche ein höchstrichterliches Grundsatzurteil erstritten. Leer geht der Kläger – beziehungsweise seine Frau – trotzdem aus.
Eine in den AGB einer Versorgungszusage enthaltene Klausel, mit der nur der „jetzigen“ Ehefrau des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Diese Einschränkung der Zusage ist daher nach Paragraf 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Bei Versorgungszusagen, die vor dem 1. Januar 2002 erteilt wurden, führt dies dazu, dass lediglich dann, wenn die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestand, Rechte geltend gemacht werden können. Das hat der Dritte Senat des BAG mit Urteil vom 21. Februar 2017 – 3 AZR 297/15 – entschieden.
Das Gericht erläutert die Einzelheiten des Falls (redigiert):
„Der Kläger war von Februar 1974 bis Oktober 1986 bei einem Werftunternehmen bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über dessen Vermögen beschäftigt. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 1983 erteilte die Arbeitgeberin dem Kläger eine Versorgungszusage. Deren AGB sehen vor, dass die 'jetzige' Ehefrau eine lebenslängliche Witwenrente erhalten soll, wenn die Ehe zwischenzeitlich nicht geschieden wird.
Seit April 2006 ist der Kläger in zweiter Ehe verheiratet. Der Kläger nimmt den PSV auf Feststellung in Anspruch, dass der Ehefrau, mit der er zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet ist, eine Witwenrente zusteht.
Foto: BAG
Der Dritte Senat hat die Klage wie die Vorinstanzen abgewiesen. Die Zusage bezog sich nur auf die Ehefrau, mit der der Kläger 1983 verheiratet war. Diese Einschränkung ist jedoch nach dem Recht der AGB unangemessen und daher unwirksam, weil dafür keine berechtigten Gründe bestehen.
Da zum Zeitpunkt der Erteilung der Zusage 1983 aber eine AGB-Kontrolle gesetzlich noch nicht vorgesehen war, ist eine ergänzende Vertragsauslegung geboten, um die entstehende Lücke zu schließen. Die Witwenrente ist danach nur zu gewähren, wenn – anders als im Fall des Klägers – die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestanden hat.“
Vorinstanz war das LAG Köln mit Urteil vom 24. April 2015 – 9 Sa 108/15 -.