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BRSG-E 2.0 (II):

Zwischen Stärkung, Wurf und Abwarten

Nach längerer Wartezeit liegt er nun vor: Der Referentenentwurf für das BRSG 2.0. Carolin Selig-Kraft, Andrea Bahr und Mirko Buchwald gehen den Entwurf durch, ziehen ein erstes Fazit – und stellen fest, was das Sozialpartnermodell ganz allein hat.

Wie hier schon per Sondermeldung berichtet worden ist, wurde gestern der Referentenentwurf des BMAS und des BMF zum Zweiten Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz – BRSG 2.0) an die Verbände versandt. Diese haben nun bis zum 25. Juli Zeit, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.

Grundsätzliches

Andrea Bahr, betavo.

Die Änderungen sind wenig überraschend, die wesentlichen Punkte wurden bereits in den letzten Monaten öffentlich diskutiert (s. nur bsphft. hier).

Ziel der Neuregelung ist – wie schon bei der Ursprungsfassung des BRSG 1.0 – u.a. die stärkere Verbreitung der Betriebsrenten. So blieb das 2018 eingeführte Sozialpartnermodell bisher hinter den Erwartungen zurück. Wenige Modelle haben Zugang zum Markt gefunden. Zudem hat bisher nur das SPM der Banken den klaren Fokus auf Arbeitnehmer gelegt, die bisher keine arbeitgeberfinanzierte bAV hatten.

Aus diesem Grund sollen Sozialpartnermodelle mit dem BRSG 2.0 weiter geöffnet und bestehende rechtliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit dessen Umsetzung reduziert werden.

Klarstellungen zum Sozialpartnermodell

In § 21 Abs. 1 BetrAVG-E wird aus Gründen der Klarstellung und zur Vermeidung etwaiger Unsicherheiten der Zusatz aufgenommen, dass die mangelhafte Beteiligung der Sozialpartner an der Durchführung und Steuerung der reinen Beitragszusage nicht zur Unwirksamkeit der reinen Beitragszusage (mit der Folge des Wiederauflebens der Einstandspflicht des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG) führt.

Die geplanten Änderungen in § 22 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG-E durch den Zusatz „oder bei einem Wechsel des Sozialpartnermodells“ stehen im Zusammenhang mit den geplanten Änderungen des § 24 BetrAVG zur Neuregelung der Teilnahme Dritter und sollen das Problem mangelnder Portabilität entschärfen:

Neu aufgenommen ist eine Regelung, die es Versorgungseinrichtungen ermöglichen soll, Anwartschaften und laufende Leistungen mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien abzufinden. Damit können auch die Tarifvertragsparteien im SPM von den gesetzlichen Regeln abweichen, ähnlich wie es in § 19 Abs. 1 BetrAVG für § 3 BetrAVG vorgesehen ist.

Öffnung des Sozialpartnermodells

Carolin Selig-Kraft, betavo.

Wichtigste geplante Änderung im Zusammenhang mit der Öffnung des SPM für weitere Beschäftigte ist die geplante Neuregelung des § 24 BetrAVG-E:

Nach der bisherigen Regelung in § 24 Abs. 1 BetrAVG können nicht-tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung über ein SPM vereinbaren. Der Begriff „einschlägig“ begrenzt die Nutzung auf Tarifverträge, die für die Arbeitsvertragsparteien bei gegebener Mitgliedschaft gelten würden.

Neu hinzugefügt in die Entwurfsfassung wurde § 24 Abs. 2 BetrAVG-E. So können Arbeitsvertragsparteien nunmehr auch eine nicht einschlägige tarifliche Regelung über ein SPM mit Zustimmung der das SPM tragenden Tarifvertragsparteien vereinbaren. Voraussetzung ist dafür, dass ein für das Arbeitsverhältnis einschlägiger Tarifvertrag dies ausdrücklich eröffnet oder das Arbeitsverhältnis in den Organisationsbereich einer Gewerkschaft fällt, die für das Sozialpartnermodell tarifzuständig ist.

Wichtige Voraussetzung für die Teilnahme Dritter ist neben Öffnungs-Tarifverträgen oder der Festlegung des Organisationsbereiches in den Satzungen der Gewerkschaften in jedem Fall die Zustimmung durch die das SPM tragenden Tarifvertragsparteien. Dies wurde als Voraussetzung sowohl für einschlägige als auch nicht-einschlägige Tarifregelungen explizit in § 24 Abs. 1 und 2 BetrAVG-E aufgenommen.

Für die Versorgungseinrichtung besteht kein Kontrahierungszwang, der Gesetzgeber geht aber davon aus, dass …“

Der Gesetzgeber führt dazu aus, dass die Zustimmung nicht für jedes Arbeitsverhältnis individuell erteilt werden müsse, sondern auch nach abstrakten Merkmalen in allgemeiner Form erfolgen könne; darüber hinaus könne die Zustimmung an spezifische Gremien, etwa einen Sozialpartnerbeirat, delegiert werden. Für die Versorgungseinrichtung besteht indes kein Kontrahierungszwang, der Gesetzgeber geht aber davon aus, dass diese dem Votum der Tarifvertragsparteien entsprechen wird.

Kostenbeteiligung dritter Nutzer

Der Gesetzgeber stellt in § 24 Abs. 4 BetrAVG-E klar, dass die Tarifvertragsparteien Dritte, die das Sozialpartnermodell nutzen, an den Kosten angemessen beteiligen können. Dabei kann sowohl ein Zusatzbeitrag für Nicht-Verbandsangehörige erhoben werden, der an die Sozialpartner fließt, als auch bei der Kostenbeteiligung in Hinblick auf die Beiträge und Leistungen zwischen Tarif- und Nicht-Tarifzugehörigkeit differenziert werden.

Entscheidet sich der Sozialpartnerbeirat zur Umsetzung einer Kostenbeteiligung über die Kalkulation der Beiträge und Leistungen, ist die Versorgungseinrichtung an die Entscheidung der Tarifvertragsparteien sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach gebunden.

Darüber hinaus sieht der Entwurf weitere Änderungen vor, die dazu beitragen sollen, die bAV qualitativ und quantitativ zu stärken, im Folgenden weitere wesentliche Punkte:

Erhöhung der Abfindungsgrenzen

Mirko Buchwald, betavo.

Steigende Fluktuation in Unternehmen gilt als Hemmnis für die Verbreitung der bAV. Für den Arbeitgeber bedeutet dies häufig, zahlreiche sehr geringe Anwartschaften „lebenslang“ zu verwalten. Um diese zu entlasten und das Risiko zu reduzieren, dass Arbeitgeber erst gar keine Zusagen erteilen, sollen die eingeschränkten Abfindungsgrenzen von derzeit 1% der BBG auf 2% erhöht werden. Voraussetzung ist, dass beide Arbeitsvertragsparteien der Abfindung zustimmen und der Betrag zweckgebunden in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird.

Zusätzlich soll ein neuer Absatz 7 eingeführt werden, der unter bestimmten Voraussetzungen die Abfindung in laufenden und beendeten Arbeitsverhältnissen sowie für laufende Leistungsbezieher bei Auflösung einer Pensionskasse in der Rechtsform eines VVaG zulässt (§ 3 BetrAVG-E).

Vorzeitiger Betriebsrentenbezug

Der sich in Folge der Neuregelung des Hinzuverdienstrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung ergebende Anpassungsbedarf im Betriebsrentenrecht soll mit der Überarbeitung des § 6 BetrAVG-E angegangen werden.

Auch bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Betriebsrente soll der Bezug einer Voll- und einer Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt werden (§ 6 BetrAVG-E). Bisher konnte eine Betriebsrente nur vorgezogen beansprucht werden, wenn die gesetzliche Vollrente in Anspruch genommen wurde.

Opting out auf Betriebspartnerebene

Die Möglichkeit der Einführung von Opting out Systemen zur automatischen Entgeltumwandlung soll ausgedehnt werden. Künftig sollen auch Systeme auf Grundlage einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung und damit auch ohne tarifvertragliche Grundlage etabliert werden können, wenn sich Arbeitgeber daran finanziell beteiligen, wenn der Arbeitgeber mindestens 20% des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss hinzugibt. Die Verpflichtung zur Weitergabe etwaig eingesparter Sozialversicherungsbeiträge nach § 1a Abs. 1a BetrAVG ist damit abgegolten (§ 20 Abs. 3 BetrAVG-E).

Geringverdienerförderung

Die Förderung von Beschäftigten mit geringem Einkommen soll mit dem BRSG 2.0 ausgebaut werden. Demnach soll der bAV-Förderbetrages von 288 Euro auf maximal 360 Euro angehoben werden. Zusätzliche Arbeitgeberbeiträge würden damit bis zu maximal 1.200 Euro gefördert.

Die Entwurfsfassung des § 100 EStG-E sieht zudem vor, die Einkommensgrenzen durch die Kopplung an die BBG zu dynamisieren. Die monatliche Einkommensgrenze soll demnach auf 3% der jährlichen BBG in der allgemeinen Rentenversicherung festgelegt werden. Diese Anhebung wäre aktuell überschaubar (von aktuell monatlich 2.575 auf 2.718 Euro).

Weitere (aufsichtsrechtliche) Änderungen für Pensionskassen und Pensionsfonds

Weitere Änderungen betreffen u.a. das Finanzaufsichtsrecht. So wird die finanzaufsichtsrechtliche Definition von Pensionskassen in Folge der Änderungen des Hinzuverdienstrechts angepasst (§ 232 VAG-E).

Ziel ist die Schaffung zusätzlicher Spielräume für Anlagen und damit die Stärkung der Leistungsfähigkeit der Pensionskassen.“

Ebenfalls Pensionskassen betrifft die Anhebung der Risikokapitalquote, die den Spielraum in der Kapitalanlage erhöhen in den §§ 2 und 3 der Anlageverordnung-E (AnlV-E).

Eine weitere Änderung betrifft die Flexibilisierung der Bedeckungsvorschriften für Pensionskassen. Es ist vorgesehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine temporäre Unterdeckung möglich sein soll. Ziel ist die Schaffung zusätzlicher Spielräume für Anlagen und damit die Stärkung der Leistungsfähigkeit der Pensionskassen (§ 234j VAG-E).

Für den Pensionsfonds erfolgt eine praktikable Klarstellung, dass auch Ratenzahlungen von diesem erbracht werden dürfen (§ 236 VAG-E). Der Wortlaut von § 236 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VAG ließ hinsichtlich der Erbringung von Einmalleistung bisher vermuten, dass die Vereinbarung temporärer Leibrenten oder ratenweiser Kapitalzahlungen unzulässig seien.

Bewertung

Wie bereits vermutet, enthält der Entwurf nicht den „ganz großen Wurf“. Gleichwohl können die geplanten Änderungen einen Beitrag zur Stärkung der bAV liefern. Fraglich bleibt jedoch, in welchem Umfang.

Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass das Sozialpartnermodell für einen weiteren Personenkreis geöffnet werden soll. Auch die zu dem SPM vorgenommenen Klarstellungen reduzieren vorhandene Unsicherheiten bei der Implementierung derartiger Modelle.

Ebenfalls positiv hervorzuheben ist die geplante Erweiterung des § 20 BetrAVG und damit die künftig rechtssichere Einführung von Opting out-Modellen durch Betriebsvereinbarung.

Auffällig ist, dass sich der Gesetzgeber ausführlich mit der Weiterentwicklung des Sozialpartnermodells auseinandergesetzt, aber der beitragsorientierten Leistungszusage mit abgesenkten Garantien keine Beachtung geschenkt hat.

Damit bleibt es dabei: Das Sozialpartnermodell ist das einzige System, mit dem rechtssicher umfänglich die Chancen des Kapitalmarktes im Bereich der bAV für den Arbeitnehmer zugänglich gemacht werden können.

Darüber hinaus ist zu vermuten, dass der Gesetzgeber mit dem Fokus auf das SPM der reinen Beitragszusage höhere Chancen auf die Verbreitung der bAV einräumt.

Bedauerlicherweise bleibt weiterer wichtiger Änderungsbedarf erneut unberücksichtigt, wie bspw. die Angleichung der SV-Beitragsfreiheit an die Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG.

Geplant ist, dass das Gesetz im August im Kabinett und Anfang des kommenden Jahres im Bundestag verabschiedet wird.

Es bleibt abzuwarten, ob die geplanten Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren in dieser Form bestehen bleiben und ob dann im Ergebnis tatsächlich eine Stärkung der bAV erreicht werden kann.

Carolin Selig-Kraft ist Leiterin Beratung der betavo in Berlin.

Andrea Bahr ist Syndikusrechtsanwältin der betavo in Berlin.

Mirko Buchwald ist Geschäftsführer der betavo in Berlin.

Von Autorinnen und Autoren des BVV bzw. der betavo sind zwischenzeitlich bereits auf PENSIONSINDUSTRIES erschienen:

Nach der Wahl:
Mehr (Zumutungs-)Mut in der bAV!
von Helmut Aden, 17. März 2025

BRSG-E 2.0 (II):
Zwischen Stärkung, Wurf und Abwarten
von Carolin Selig-Kraft, Andrea Bahr und Mirko Buchwald, 28. Juni 2024

Talking Heads – BVV (II) – Frank Egermann im Gespräch:
Wir nutzen das Marktumfeld konsequent“
Interview mit Frank Egermann und Marco Herrmann, 13. Juni 2024

Talking Heads – BVV (I)– Marco Herrmann im Gespräch:
Auf dem Sprung nach Osten …
Interview mit Frank Egermann und Marco Herrmann, 4. Juni 2024

BVV im Interview (II):
Von Herzen, Nieren und Teufeln
Interview mit Frank Egermann und Marco Herrmann, 25. September 2023

BVV im Interview (I):
Rosen, Dornen und Reserven
Interview mit Frank Egermann und Marco Herrmann, 19. September 2023

Die Zeit ist reif…
für die reine Beitragszusage“
von Christoph Lotz, 10. November 2022

Inside Industry:
Bei den Banken eine Bank
von Mirko Buchwald und Branko Kovač, in der Tactical Advantage Vol 10, Oktober 2022

bAV bei Banken und Finanzdienstleistern – virtueller Branchentreff:
Chancen in Krisen
von Mirko Buchwald, 11. Juni 2021

Beitragspflicht von Renten in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR):
Doppelverbeitragung von Betriebsrenten und deren Umsetzung bei Versorgungsträgern
von Marco Herrmann und Branko Kovač, im Mai 2019 in der Tactical Advantage Vol 1

Der Arbeitgeberzuschuss ab 2019 (II):
Pauschal ist immer noch nicht immer pauschal. Und spitz noch immer nicht wirklich spitz.
von Marco Herrmann und Branko Kovač, 25. März 2019

Der Arbeitgeberzuschuss ab 2019:
Pauschal ist nicht immer pauschal. Und spitz nicht wirklich spitz.
von Marco Herrmann und Branko Kovač, 22. November 2018

Karlsruhe kassiert Kassel (II):
Nicht im institutionellen Rahmen
von Marco Herrmann, 12. September 2018

Bankenbranche diskutiert über Zukunft der bAV:
Zwischen DSGVO, Ausfinanzierung und rBZ
von Marco Herrmann, 23. Mai 2018

40b und Beitragsfreiheit:
Vereinfacht und verbessert?
von Marco Herrmann und Michael Ries 25. Oktober 2017

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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